Samstag, 13. April 2013

Brut- und Setzzeit

Aus aktuellem Anlass weise ich mal auf die gerade herrschende Brut- und Setzzeit hin, bei der

in Brandenburg vom 1. März bis 15. Juli LEINENPFLICHT herrscht.

Laut meinen bislang vorliegenden Infos kann in Brandenburg ein Hund bereits dann geschossen werden (KANN...), wenn er sich nicht mehr im Einwirkungsbereich des Hundeführers befindet. Im Einwirkungsbereich des Hundeführers bedeutet letztlich nichts anderes, als das euer Hund so weit von euch weg ist, das er auf euer Kommando nicht hört. Ergo sollten Hunde, von denen man weiss, sie hören sowieso nicht, ohnehin lieber angeleint bleiben.

Für viele Hunde ist das Aufnehmen von Fährten und das Verfolgen von Wild wie ein tolles und interessantes Spiel - etwas neues, voll aufregend. Für das Wild ist es IMMER ernst. Gerade auch der lange Winter war enorm erschöpfend und oft passiert es, das sich die Tiere bei einer solchen Hetzerei verletzen, weil sie in Panik in Zäunen hängen bleiben, sich vertreten, die Knochen brechen, ihre Jungen verlieren, was auch immer. Im schlimmsten Fall rennen sie über eine Strasse genau in dem Augenblick, wenn ein Auto kommt.

Tierschutz... das gilt nicht nur für Hunde, nicht nur für Nutztiere, sondern auch für Wildtiere. Wer auf Jäger flucht - der sollte ihnen auch bitte keine Steilvorlage bieten, indem er seinen Hund tolle Fährten verfolgen oder eben Wild hetzten lässt. Denn wie gesagt, in Brandenburg darf so ein Hund abgeschossen werden - und kein Jäger übernimmt gerne die Arbeit, gerissene Wildtiere zu entsorgen oder angerissenes Wild zum Teil über Stunden zu verfolgen um es mit einem Gnadenschuss zu erlösen, weil irgendwelche Hundehalter ihren Hunden mal "einen Spaß" gönnen wollten. Ebenso unschön ist es, verendete Jungtiere irgendwann aufzufinden, deren Mütter durch sinnlose Hetzerei umgekommen sind oder eben so weit gehetzt wurden, das sie ihre Jungen nicht wiederfinden und diese jämmerlich verenden.

Von daher... respektiert bitte die Brut- und Setzzeit zum Wohle der Jungtiere - denn das ist euer Beitrag zum aktiven Tierschutz und zum besseren Miteinander.

Ansonsten gelten sowieso folgende Paragraphen aus dem Brandenburgischen Jagdgesetz (zu finden unter www.BRAVORS.brandenburg.de)

§ 38 (1)  Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch wildlebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Naturschutzrecht genießen, sowie vor wildernden Hunden und streunenden Katzen. 

und

§ 40  Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, 
(2) wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten. Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person und als streunend Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden. Diese Befugnis gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind.


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Vielen Dank für den Kommentar. Er wird nicht sofort zu sehen sein, weil ich erst noch schauen möchte, ob es tatsächlich ein Kommentar ist oder ob es Werbung aus Nigeria und Co ist.